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Green City Energy Kraftwerkspark II und III im vorläufigen Insolvenzverfahren

08. März 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Amtsgericht München hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II und III am 25. Februar 2022 eröffnet (Az.: 1513 IN 381/22 und 1513 IN 382/22). Den Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht abgelehnt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Green City
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Das Amtsgericht München hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II und III am 25. Februar 2022 eröffnet (Az.: 1513 IN 381/22 und 1513 IN 382/22). Den Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht abgelehnt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ebenso wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Green City Solarimpuls I eröffnet (Az.: 1513 IN 380/22).

Die drei Gesellschaften haben Anleihen mit  einem Volumen in Höhe von insgesamt rund 115 Millionen Euro emittiert. Das Geld der Anleger steht nun im Feuer. Folgende Anleihen sind von der Insolvenz betroffen:

  • Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG: Tranchen A und B sowie die Namensschuldverschreibungen der Tranchen
  • Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG: Tranchen A, B und C
  • Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften prüfen. Ist ausreichend Insolvenzmasse vorhanden, ist davon auszugehen, dass in ca. zwei bis drei Monaten die Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden. Erst dann können die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Bei den Schuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II und III ergibt sich für die Anleger zusätzlich das Problem, dass ein Nachrang für die Schuldverschreibungen vereinbart wurde. Das bedeutet, dass sich die Anleger im Insolvenzverfahren mit ihren Forderungen hinten anstellen müssen. „Zunächst kann aber geprüft werden, ob der Nachrang überhaut wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden im Insolvenzverfahren die Forderungen der Anleger gleichrangig mit den Forderungen der anderen Gläubiger bedient“, sagt Rechtanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Anleger vollauf zu bedienen. Sie müssen sich weiter auf finanzielle Verluste einstellen. „Um die Verluste aufzufangen, können unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Schadenersatzansprüche geprüft werden“, so Rechtsanwalt Looser.

Ansprüche können beispielsweise gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein. Diese hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlagen und insbesondere das Totalverlust-Risiko aufklären müssen. „Sind die Anlageberater und Anlagevermittler ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben“, sagt Rechtsanwalt Looser.

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